Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Bestimmungen

1.Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für den Umfang sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (nachfolgend Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen( im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässiger Weise Lieferungen übertragen hat.
3.An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie erstellen.
4.Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

I. Preise und Zahlungsbedingungen
1.Die Preise verstehen sich mit Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.Die Preise basieren auf der Kostenermittlung zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Auslieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3.Der Mindestbestellwert für die Abwicklung eines Auftrages beträgt 80,-- € .
4.Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten zu erfüllen. Als Zahlungsziel gilt, wenn nicht anders vereinbart, 10 Tage mit 2 % Skonto oder spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung netto.
5.Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Eigentumsvorbehalt
1.Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
3.Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffe Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. 4.Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Pflicht zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

IV. Vertragsschluß
1.Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat. 2.Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 3.Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
V. Lieferung; Verzug
1.Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, technischer und kaufmännischer Spezifikationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung. o.ä. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3.Der Lieferer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen auszuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.Durch die individuelle und zeichnungsbezogene Herstellung akzeptiert der Besteller eine Über-/Unterlieferung von +/- 10 % von der Bestellstückzahl. Bei der Herstellung von Mustern oder kleineren Vorserien beträgt diese Toleranz mindestens +/- 1 Fertigungspanel.
5.Kommt der Lieferer in Verzug, kann sich der Besteller –sofern er glaubhaft macht, das ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% der Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einem dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
8.Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
9.Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VI. Gefahrenübergang
1.Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
2.Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit Ihrer Erbringung auf den Käufer über.
VII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt : 1.Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach der Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 2.Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt VI .
3.Der Anspruch auf Gewährleistung liegt dann vor, wenn der Besteller seine Ansprüche unverzüglich schriftlich angezeigt hat. 4.Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5.Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
6.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. ???? – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung zu mindern.
7.Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebenen Leistung, nachlässiger und unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Die gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Verkäufer beigestelltes Material zurückzuführen ist. Der Lieferer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Besteller oder ein im Auftrag des Bestellers handelnder Dritter an dem ihm gelieferten Gegenstand eigenmächtig Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen werden hierfür nicht anerkannt. Durch Behebung der Mängel wird die ursprüngliche Gewährleistung nicht verlängert.
9.Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. ???? (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII.Rücktritt vom Vertrag
1. Voraussetzung für den Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Lieferers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
2.Unabhängig von Seinen sonstigen Rechten ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a)wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b)wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstanden sind und dieser auf Begehren des Lieferers weder Vorausleistung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.

3.Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
4.Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5.Unbeschadet der Schadensersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle eines Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Besteller noch nicht übernommen wurde sowie vom Lieferer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Liefer steht an dieser Stelle auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
6.Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
VIII.Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1.Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden : Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftete der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a)Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht einwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzkichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b)Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. ???? c)Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehe nur, soweit der Besteller den Liferer über die vom Dritten gelten gemachten Ansprüche schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtete, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungserstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2.Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3.Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4.Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die in Nr. 1a geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4 und 5.
5.Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII . 6.Weitergehende oder andere als in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wrtes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2.Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht zu vertretbar ist, steht dem Lieferer das recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen , so hat er die Erkenntnis der Tragweite unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1.Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit , wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.